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Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend.
Soweit dieses Gesetz das für Pflegeversicherung zuständige Ministerium ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen, setzt der Erlass der Rechtsverordnung eine vorherige Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags voraus.
Für das nach diesem Gesetz durchzuführende Verwaltungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des…
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für seine Durchführung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X)…
Soweit dieses Gesetz das zuständige Ministerium ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen, so setzt deren Erlass eine vorherige Anhörung…
Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:
Das für Soziales zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Das Nähere zu dieser Rechtsverordnung regeln Verwaltungsvorschriften. Diese sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.