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Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 besteht aus einer schriftlichen und unter bestimmten Voraussetzungen auch einer mündlichen Prüfung.
Schulfremde (§ 24) nehmen in den schriftlichen Fächern (§ 20 Satz 2) an der schriftlichen Prüfung teil. In den übrigen Prüfungsfächern werden sie mündlich geprüft.