Gliederung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1
Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - Vom 26. Juni 2026*
(1)
Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 besteht aus zwei schriftlichen Prüfungen und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung.
(2)
Schulfremde (§ 27) nehmen an den beiden schriftlichen Prüfungen (§ 31 Absatz 1) teil. In den übrigen Prüfungsfächern (§ 28) werden sie mündlich geprüft.
§ 22 FSchulSozPädAPO SL 2026Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen