Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Abschlussprüfung besteht in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik sowie Gesundheit und Soziales aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung, in der Fachrichtung Gastronomie und Nahrung ausschließlich aus einer schriftlichen Prüfung.
Schulfremde werden in allen Fachrichtungen der zweijährigen Berufsfachschule in den schriftlichen Prüfungsfächern (§ 31 Absatz 1) schriftlich geprüft, in allen Prüfungsfächern (§ 28), die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind (§ 31 Absatz 1), mündlich geprüft.