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Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Schulfremde (§ 24) nehmen in den schriftlichen Fächern (§ 20 Absatz 1 Satz 2) an der schriftlichen Prüfung teil. In den übrigen Prüfungsfächern werden sie mündlich geprüft.