Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 besteht aus einer schriftlichen und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung.
Schulfremde (§ 24) nehmen in den schriftlichen Fächern (§ 20 Satz 2) an der schriftlichen Prüfung teil. In den übrigen Prüfungsfächern werden sie mündlich geprüft.