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Diese Verordnung gilt für öffentliche Berufsfachschulen für Kinderpflege. Der Bildungsgang dauert drei Schuljahre (dreijähriger Bildungsgang mit sich an die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 anschließender berufspraktischer Ausbildung). Wer mit einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens 1.200 Stunden bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen oder einer mindestens in der Summe dreijährigen hauptberuflichen Berufserfahrung und einer einschlägigen mindestens sechswöchigen, fachkundig angeleiteten sozialpädagogischen Tätigkeit in einer Praxiseinrichtung in die Fachstufe I der Berufsfachschule für Kinderpflege eintritt und die übrigen Aufnahmevoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 erfüllt, für den verkürzt sich der Bildungsgang auf die ersten beiden Schuljahre (zweijähriger Bildungsgang mit Einstieg in die Fachstufe I ohne sich an die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 anschließende berufspraktische Ausbildung). Wer zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Satz 2 die Voraussetzungen von § 5 Absatz 2 erfüllt, für den verkürzt sich der Bildungsgang auf das letzte Schuljahr (einjähriger Bildungsgang mit Einstieg in die Fachstufe II ohne sich an die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 anschließende berufspraktische Ausbildung).
Diese Verordnung gilt gemäß § 18 Absatz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft, die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechen. Abschnitt 2 Dreijähriger Bildungsgang mit sich an die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 anschließender berufspraktischer Ausbildung 1. Ausbildung a) Allgemeine Bestimmungen