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Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Verordnung gilt für Schülerinnen und Schüler, die in die Fachstufe I der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung zu Beginn des Schuljahres 2023/2024 eintreten.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Haushaltsführung und ambulante Betreuung vom 29. Januar 2001 (Amtsbl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 244 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), außer Kraft. Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2023 in die Unterstufe der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung eingetreten sind, setzen ihre Ausbildung längstens bis zum 31. Juli 2027 nach den Vorschriften der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Haushaltsführung und ambulante Betreuung vom 29. Januar 2001 (Amtsbl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 244 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), fort. Zum 1. August 2023 können Schülerinnen und Schüler noch in die Oberstufe der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung nach der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Haushaltsführung und ambulante Betreuung vom 29. Januar 2001 (Amtsbl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 244 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), aufgenommen werden; diese führen ihre Ausbildung nach dieser Verordnung bis spätestens zum 31. Juli 2027 fort.
Die §§ 3 Absatz 4 Sätze 6 und 7; 8 Absatz 2 Sätze 2 und 3, Absatz 3 Satz 1; 46 Satz 1; 47 Absatz 1 Satz 1 und die Anlagen 1 und 5 der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Haushaltsführung und ambulante Betreuung vom 14. Juli 2023, die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2026 (Amtsbl. I S. 633) geändert worden ist, gelten für Schülerinnen und Schüler, die ab Beginn des Schuljahres 2026/2027 in eine Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung eintreten. Auf Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2025/2026 bereits im Bildungsgang einer Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung befinden, finden für die berufspraktische Ausbildung die Vorschriften nach Satz 1 Anwendung, sofern sie bis Ende des Schuljahres, bevor sie in die berufspraktische Ausbildung eintreten oder diese wiederholen, einen schriftlichen oder elektronischen Antrag bei der Schulleitung auf Anwendung der Vorschriften nach Satz 1 gestellt haben. Wird ein Antrag nach Satz 2 nicht gestellt, gelten für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2025/2026 bereits im Bildungsgang einer Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung befinden, die Vorschriften der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Haushaltsführung und ambulante Betreuung vom 14. Juli 2023, die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 859) geändert worden ist, bis spätestens 31. Juli 2031 fort. Anlage 1 Stundentafel Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung Gültig ab 1. August 2026 (beginnend mit der Fachstufe I) Fächer Unterrichtsstunden Fachtheoretische Ausbildung Berufspraktische Ausbildung Fachstufe I Fachstufe II Berufsübergreifender Lernbereich 880 Deutsch/Kommunikation 120 120 - Mathematik 80 80 - Fremdsprache1) 80 80 - Wirtschafts- und Sozialkunde 40 40 - Religionslehre/allgemeine Ethik 40 40 - Sport/Gesundheitsförderung 80 80 - Berufsbezogener Lernbereich 3120 Berufliche Kompetenz I 360 360 - Berufliche Kompetenz II 360 360 - Fachpraktikum2) 2403) 240 - Berufspraktische Ausbildung - - 1200 Unterstützender Lernbereich 240 Individuelle Förderung, Lernbegleitung und/oder Begleitung der berufspraktischen Ausbildung 80 80 80 Gesamtstundenzahl 4240 Anlage 2 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 3 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 4 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 6 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument