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Zur Teilnahme an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 können auf Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die nie Schülerin oder Schüler einer Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung gewesen sind (Schulfremde), sofern die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt sind und sie nach Bildungs- und Berufsweg den Anforderungen der fachtheoretischen Ausbildung der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Sofern die Bewerberin oder der Bewerber jemals Schülerin oder Schüler der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung im Saarland oder einer solchen Schule in einem anderen Bundesland war, ist eine Zulassung zur Abschlussprüfung/Teil 1 als Schulfremde oder Schulfremder ausgeschlossen.
Dem schriftlichen oder mittels digitalen Dokuments in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung vorgenommenen Antrag auf Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1, der mindestens zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 an die Schulaufsichtsbehörde zu richten ist, sind beizufügen:
ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungs- und Berufsweg der Bewerberin oder des Bewerbers hervorgeht,
der Nachweis einer einschlägigen beruflichen beziehungsweise berufspraktischen Vorbildung oder einer von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannten Qualifizierung,
ein ausführlicher Bericht über Art und Umfang der den Anforderungen der fachtheoretischen Ausbildung entsprechenden Vorbereitung auf die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1,
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob sie oder er sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen oder sich bereits bei einer anderen Stelle zur Prüfung gemeldet hat,
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, nie Schülerin oder Schüler der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung im Saarland oder einer solchen Schule in einem anderen Bundesland gewesen zu sein.
Der Nachweis der schulischen oder gleichwertigen schulischen oder berufspraktischen Voraussetzungen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 ist mit dem Antrag in beglaubigter Abschrift, die Nachweise gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind im Original einzureichen.
Kann der Nachweis nach Absatz 2 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht geführt werden, weil die berufliche beziehungsweise berufspraktische Vorbildung noch nicht abgeschlossen ist, ist eine vorläufige Bescheinigung des Trägers der beruflichen beziehungsweise berufspraktischen Vorbildung vorzulegen. Der endgültige Nachweis ist umgehend nach Abschluss der Ausbildung, spätestens bis zum Beginn der Prüfung, nachzureichen.
Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Schule - bei staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft im Einvernehmen mit dem Schulträger - zum Ablegen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 zu.
Im Übrigen gelten für Schulfremde die Vorschriften von Abschnitt 4 dieser Verordnung entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.