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In die Fachstufe I der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung kann aufgenommen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt und nachweist:
den Hauptschulabschluss, einen höherwertigen schulischen Abschluss oder eine von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannte schulische oder berufspraktische Ausbildung,
die gesundheitliche Eignung für den Beruf durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, aus dem diese hervorgeht, und dessen Ausstellung zum Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung nicht länger als drei Monate zurückliegt; die Verpflichtungen nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. März 2026 (BGBl I 2026 Nr. 60) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt, und
die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl I 2024 Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das nicht älter als sechs Monate ist.
Die Aufnahme in die Fachstufe I der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung ist bei der betreffenden Schulleitung in schriftlicher Form oder elektronisch unter Beifügung der in Absatz 1 genannten Nachweise zu beantragen.
Die Schulaufsichtsbehörde kann sonstige schulische oder berufspraktische Qualifizierungen als gleichwertig mit den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 anerkennen.
Schülerinnen und Schüler, die einen zum Hauptschulabschluss führenden Bildungsgang des allgemein bildenden Schulsystems mit einem Hauptschulabschluss mit dem Notendurchschnitt von weniger als der Note „befriedigend“ (07 Punkte) abgeschlossen haben und damit in die Fachstufe I der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung aufgenommen werden, können bis zum Ablauf einer zehnwöchigen Einstiegsphase, beginnend mit dem Unterrichtsbeginn in der Fachstufe I, auf Beschluss der Klassenkonferenz in den Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule verwiesen werden, wenn die durchschnittlichen schriftlichen Leistungen in der Einstiegsphase schlechter als die Note „ausreichend“ sind; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die bereits den Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule durchlaufen haben. Mit den Schülerinnen und Schülern nach Satz 1, bei Minderjährigen mit deren Erziehungsberechtigten, ist spätestens fünf Wochen vor Ablauf der Einstiegsphase ein Gespräch zu führen. Spätestens zwei Wochen vor dem Beschluss der Klassenkonferenz ist die Schülerin oder der Schüler, bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte, gemäß § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl I 2024 Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzuhören. Wird nicht in die Ausbildungsvorbereitung verwiesen, verbleibt es bei der Aufnahme in die Fachstufe I. c) Unterstützender Lernbereich