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Das Fachpraktikum ist zur Hälfte in den Schulferien abzuleisten. Die Schulleitung der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung bestimmt spätestens zu Beginn des Unterrichts des jeweiligen Schuljahres für die Fachstufe I und II die zeitliche Lage des in der Stundentafel in Anlage 1 ausgewiesenen Fachpraktikums im Umfang von jeweils 240 Stunden pro Fachstufe, die auf in der Regel 30 Arbeitstage zu verteilen sind. Die tägliche Dauer orientiert sich an der täglichen Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft in der Praxiseinrichtung, wobei die jeweilige betriebliche Situation, die Vorgaben der jeweiligen Fachaufsicht für die Praxiseinrichtung und die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl I 2024 Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten sind; nicht tatsächlich abgeleistete Arbeitszeiten bis zum Gesamtumfang von 240 Stunden sind an Werktagen zu Öffnungszeiten der Praxiseinrichtung in den Schulferien nachzuholen. Das Fachpraktikum kann sowohl unterrichtsbegleitend als auch in Blockform durchgeführt werden; der auf die Schulferien entfallende Teil des Fachpraktikums ist in Blockform durchzuführen. Das Fachpraktikum muss in der Fachstufe I acht Wochen vor Unterrichtsende des Schuljahres und in der Fachstufe II vier Wochen vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 abgeschlossen sein. Das Fachpraktikum wird im Rahmen der Fächer Berufliche Kompetenz I und/oder II im Unterricht von der Schule betreut.
Die Ziele sowie die Aufgaben der Schülerin oder des Schülers während des Fachpraktikums orientieren sich an von der Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegten fachtheoretischen Ausbildungsinhalten.
Über den zeitlichen Ablauf und die Umsetzung der fachtheoretischen Ausbildungsinhalte in die Praxis während des Fachpraktikums hat die Schülerin oder der Schüler ein Praktikumsheft nach einem von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Muster zu führen. Wird das Fachpraktikum unterrichtsbegleitend abgeleistet, ist einmal im Monat ein Eintrag in das Praktikumsheft vorzunehmen, bei der Blockform wöchentlich. Dementsprechend sind die Einträge von der Praxiseinrichtung einmal im Monat beziehungsweise wöchentlich auf Vollständigkeit und Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.
Am Ende des Fachpraktikums in der Fachstufe I als auch in der Fachstufe II werden von den Praxiseinrichtungen jeweils eine schriftliche Stellungnahme über die praktischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers, insbesondere über Teamfähigkeit, Leistungsvermögen und Arbeitsverhalten, abgegeben. Soweit Teile des Fachpraktikums in schuleigenen Werkstätten abgeleistet werden, erstellt die das Fachpraktikum betreuende Lehrkraft hierüber einen Bewertungsvorschlag. Die endgültige Bewertung über den erfolgreichen/nicht erfolgreichen Abschluss des Fachpraktikums trifft die Klassenkonferenz (§ 16 Absatz 1) unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Satz 1 und 2 sowie des Praktikumshefts der Schülerin oder des Schülers (Absatz 3) gegen Ende des Schuljahres.
Ist nach der Hälfte des Fachpraktikums in Fachstufe I und in Fachstufe II abzusehen, dass der Erfolg des Fachpraktikums gefährdet ist, so unterrichtet die Praxiseinrichtung die Schule hierüber unverzüglich. Die Schule erteilt der Schülerin oder dem Schüler im unmittelbaren Anschluss an die Information nach Satz 1 in der Fachstufe I eine schriftliche Mitteilung über die Gefährdung des Praktikumserfolgs verbunden mit einer Mitteilung über die Gefährdung der Versetzung in die Fachstufe II beziehungsweise in der Fachstufe II verbunden mit einer Mitteilung über die Gefährdung der Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 am Ende der Fachstufe II. Aus dem Fehlen der schriftlichen Mitteilung kann kein Recht auf Versetzung oder Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 hergeleitet werden.