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Im Rahmen der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters zunächst über den Erfolg oder Nichterfolg des Fachpraktikums (§ 7 Absatz 4).
Für die Versetzungsentscheidung sind die Fächer, die in der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 gemäß § 20 Satz 2 Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind (schriftliche Fächer), und die sonstigen in der Stundentafel ausgewiesenen Fächer nach Maßgabe von Absatz 3 unterschiedlich zu berücksichtigen. Die Versetzung in die Fachstufe II erfolgt nur, wenn neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 auch das Fachpraktikum erfolgreich abgeleistet wurde.
Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die Fachstufe II zu versetzen, wenn neben den Voraussetzungen nach Absatz 2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 muss die Zeugnisnote in den übrigen Fächern jeweils mindestens „ausreichend“ lauten.
die Zeugnisnote in allen Fächern mindestens „ausreichend“ ist oder
die Zeugnisnote in höchstens zwei Fächern, von denen nur eines ein schriftliches Fach (§ 20 Satz 2) sein darf, „mangelhaft“ lautet und die mangelhafte Leistung jeweils durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Fach nur durch ein anderes schriftliches Fach erfolgen.
In allen anderen Fällen ist eine Versetzung ausgeschlossen, insbesondere wenn das Fachpraktikum in der Fachstufe I mit „nicht erfolgreich“ bewertet wurde.