Gesetze
Gesetz wird geladen …
In der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung wird am Ende der Fachstufe I eine Versetzungsentscheidung getroffen. Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters entscheidet darüber, ob eine Schülerin oder ein Schüler die Versetzung in die Fachstufe II erreicht hat.
Die Versetzung oder Nichtversetzung nach Absatz 1 ist eine pädagogische Maßnahme, die für die Schülerin oder den Schüler eine entsprechende Leistungsfähigkeit in der Fachstufe II sichern soll. Entscheidend ist, ob die Schülerin oder der Schüler nach näherer Bestimmung des § 16 aufgrund ihrer oder seiner gezeigten Leistungen den Anforderungen der Fachstufe I in einem Maße entsprochen hat, welches erwarten lässt, dass sie oder er in der Fachstufe II erfolgreich mitarbeiten wird.
Jede Note im Versetzungszeugnis soll darüber Aufschluss geben, ob die Schülerin oder der Schüler das Jahresziel des Fachs erreicht oder nicht erreicht hat.
Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
Für den Fall eines nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs - insbesondere im Fall unentschuldigter Fehltage (§ 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes) - in der Fachstufe I kann die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters die Nichtversetzung festsetzen. Für den Fall der nicht erfolgreichen Ableistung des Fachpraktikums in der Fachstufe I (§ 7 Absatz 4) hat die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Nichtversetzung zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn die Schülerin oder der Schüler nach den übrigen Grundsätzen des § 16 zu versetzen wäre.