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In der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege wird am Ende der Fachstufe I in der Vollzeitform und am Ende des ersten und des zweiten Ausbildungsjahres in der praxisintegrierten Form eine Versetzungsentscheidung getroffen. Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters entscheidet darüber, ob eine Schülerin oder ein Schüler in der Vollzeitform die Versetzung in die Fachstufe II und in der praxisintegrierten Form in das nächst höhere Ausbildungsjahr erreicht hat.
Die Versetzung oder Nichtversetzung nach Absatz 1 ist eine pädagogische Maßnahme, die für die Schülerin oder den Schüler eine entsprechende Leistungsfähigkeit in der Fachstufe II in der Vollzeitform beziehungsweise im nächst höheren Ausbildungsjahr in der praxisintegrierten Form sichern soll. Entscheidend ist, ob die Schülerin oder der Schüler nach näherer Bestimmung des § 16 aufgrund ihrer oder seiner gezeigten Leistungen den Anforderungen der Fachstufe I oder dem abgeschlossenen Ausbildungsjahr in einem Maße entsprochen hat, welches erwarten lässt, dass sie oder er in der Fachstufe II oder im nächst höheren Ausbildungsjahr erfolgreich mitarbeiten wird.
Jede Note im Versetzungszeugnis soll darüber Aufschluss geben, ob die Schülerin oder der Schüler das Jahresziel des Fachs erreicht oder nicht erreicht hat.
Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
Für den Fall eines nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs - insbesondere im Fall unentschuldigter Fehltage (§ 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes) - in der Fachstufe I der Vollzeitform beziehungsweise im ersten oder zweiten Ausbildungsjahr der praxisintegrierten Form kann die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters die Nichtversetzung festsetzen. Für den Fall der nicht erfolgreichen Ableistung des Fachpraktikums in der Fachstufe I in der Vollzeitform (§ 7 Absatz 4) oder der nicht erfolgreichen Ableistung der berufspraktischen Ausbildung im ersten oder zweiten Ausbildungsjahr der praxisintegrierten Ausbildung (§ 8 Absatz 5) hat die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Nichtversetzung zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn die Schülerin oder der Schüler nach den übrigen Grundsätzen des § 16 zu versetzen wäre.