Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die berufspraktische Ausbildung dient dazu, die während des fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts an der Berufsfachschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Berufspraxis umzusetzen. Die berufspraktische Ausbildung wird in Praxiseinrichtungen abgeleistet. Die berufspraktische Ausbildung wird aufgrund eines mit der Praxiseinrichtung und der Schülerin oder dem Schüler - bei Minderjährigen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten - geschlossenen Vertrags durchgeführt. Über die berufspraktische Ausbildung ist nach Vorgabe der Schule ein Berichtsheft zu führen.
In der Vollzeitform schließt sich die berufspraktische Ausbildung in der Regel unmittelbar an die erfolgreich bestandene Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 an und findet an fünf Werktagen in der Woche statt; sie erstreckt sich in der Regel über 12 Monate. Sie setzt sich bei Erreichen des Mindeststundenumfangs von 1.200 Stunden bis zum Ende des Schuljahres, längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 fort. Die berufspraktische Ausbildung wird durch 80 Stunden unterstützenden Lernbereich (individuelle Förderung, Lernbegleitung und/oder Begleitung der berufspraktischen Ausbildung) gemäß der Stundentafel in Anlage 1 unterstützt; die 80 Stunden des unterstützenden Lernbereichs sind im Mindestumfang von 1.200 Stunden berufspraktischer Ausbildung nicht enthalten. Die Schulleitung entscheidet über die zeitliche Lage des unterstützenden Lernbereichs nach Satz 3. Die Praxiseinrichtung hat die Praktikantin oder den Praktikanten für den Tag der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 freizustellen.
Für die praxisintegrierte Form gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die berufspraktische Ausbildung wird durch den unterstützenden Lernbereich (individuelle Förderung, Lernbegleitung und/oder Begleitung der berufspraktischen Ausbildung) gemäß der Stundentafel in Anlage 1 begleitet. Die Schulleitung entscheidet über die zeitliche Lage der Schulbesuchstage und der Tage in der Praxiseinrichtung nach § 3 Absatz 5 Satz 1. In der praxisintegrierten Ausbildung ist die Praktikantin oder der Praktikant für den unterstützenden Lernbereich an der Schule und für die Prüfungstage der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 und Teil 2 freizustellen.
Nach Erreichen des Mindestumfangs der berufspraktischen Ausbildung von 1.200 Stunden bewertet die Praxiseinrichtung in der Vollzeitform die berufspraktische Ausbildung mit „erfolgreich“ beziehungsweise „nicht erfolgreich“. Die berufspraktische Ausbildung ist bestanden, wenn die Bewertung der Praxiseinrichtung „erfolgreich“ lautet. Die Bewertung wird der Schule unverzüglich mitgeteilt. Lautet die Bewertung „nicht erfolgreich“, so hat die Praxiseinrichtung der Bewertung eine ausführliche Begründung für ihr Votum hinzuzufügen. Die für den unterstützenden Lernbereich während der berufspraktischen Ausbildung zuständige Lehrkraft der Schule beraumt mit der oder dem für die Bewertung der berufspraktischen Ausbildung Verantwortlichen der Praxiseinrichtung einen Gesprächstermin an. Zu dem Gespräch ist die Schülerin oder der Schüler zu laden. Mit ihr oder ihm sind die von der Praxiseinrichtung genannten Gründe ausführlich zu erörtern. Die Lehrkraft und die oder der Verantwortliche für das Votum in der Praxiseinrichtung entscheiden am Ende des Gesprächs - unter Abwägung aller Gründe - einvernehmlich, ob die berufspraktische Ausbildung mit „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“ bewertet wird. Bei der abschließenden Erörterung und Bewertung hat die Schülerin oder der Schüler kein Anwesenheitsrecht. Kommt eine einvernehmliche Bewertung zwischen der Lehrkraft und der oder dem Verantwortlichen der Praxiseinrichtung nicht zustande, gibt das Votum der Lehrkraft den Ausschlag. Die Praxiseinrichtung hat das einvernehmliche Votum gemäß Satz 8 beziehungsweise das von der Lehrkraft festgesetzte Votum in Satz 10 in ihre Bewertung der berufspraktischen Ausbildung zu übernehmen.
In der praxisintegrierten Form bewertet die Praxiseinrichtung die berufspraktische Ausbildung mit „erfolgreich“ beziehungsweise „nicht erfolgreich“ spätestens zwei Monate vor den Sommerferien zwischen dem ersten und zweiten Ausbildungsjahr und zwischen dem zweiten und dritten Ausbildungsjahr sowie zwei Monate vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 im dritten Ausbildungsjahr. Absatz 4 Satz 2 bis 11 gelten für jede Bewertung der berufspraktischen Ausbildung vor den Sommerferien und vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 entsprechend. Im dritten Ausbildungsjahr ist eine Bewertung der berufspraktischen Ausbildung mit „erfolgreich“ nur möglich, wenn der Mindestumfang von 1.200 Stunden über die gesamten drei Ausbildungsjahre abgeleistet wurde.
Ist in der Vollzeitform der erfolgreiche Abschluss der berufspraktischen Ausbildung gefährdet, so teilt die Praxiseinrichtung der Schule dies unverzüglich mit und die Schule unterrichtet die Schülerin oder den Schüler, dass infolge der Gefährdung des Erfolgs der berufspraktischen Ausbildung die Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 gefährdet ist. Aus dem Fehlen einer solchen Gefährdungsmitteilung kann ein Anspruch auf Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 nicht abgeleitet werden.
Ist in der praxisintegrierten Form der Erfolg der berufspraktischen Ausbildung in einem Ausbildungsjahr gefährdet, so teilt die Praxiseinrichtung der Schule dies unverzüglich mit und die Schule unterrichtet die Schülerin oder den Schüler, dass infolge der Gefährdung des Erfolgs der berufspraktischen Ausbildung in dem Ausbildungsjahr die Versetzung beziehungsweise die Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 gefährdet ist. Aus dem Fehlen einer solchen Gefährdungsmitteilung kann ein Anspruch auf Versetzung oder Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 nicht abgeleitet werden.
Bei entschuldigten längeren zusammenhängenden Ausfallzeiten oder bei entschuldigten sich summierenden häufigen Ausfallzeiten während der berufspraktischen Ausbildung hat die Praxiseinrichtung unverzüglich die Schule zu informieren. Die Schule teilt der Schülerin oder dem Schüler mit, dass der erfolgreiche Abschluss der berufspraktischen Ausbildung gefährdet ist. Im Einzelfall stellt die Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde nach einer durch die Schule vorzunehmenden Anhörung der Schülerin oder des Schülers - beziehungsweise bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigten - fest, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Mindestumfang der berufspraktischen Ausbildung noch erreicht werden kann beziehungsweise dass der Mindestumfang nicht mehr erreicht werden kann. Kann der Mindestumfang nach der Feststellung der Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde nicht mehr erreicht werden, ist die berufspraktische Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen. Aus dem Fehlen einer Mitteilung nach Satz 2 kann ein Rechtsanspruch auf Bestehen der berufspraktischen Ausbildung nicht abgeleitet werden.
Eine nicht bestandene berufspraktische Ausbildung kann in der Vollzeitform nur einmal und nur im darauffolgenden Schuljahr wiederholt werden. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte berufspraktische Ausbildung einschließlich des unterstützenden Lernbereichs; eine Wiederholung von Teilen ist nicht möglich. Als nicht bestanden gilt die berufspraktische Ausbildung auch, wenn die Praktikantin oder der Praktikant die berufspraktische Ausbildung durch Austritt vorzeitig beendet hat. Ein nicht ordnungsgemäßer Besuch der Praxiseinrichtung (entsprechend § 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes) steht hierbei dem vorzeitigen Austritt gleich. Ist die berufspraktische Ausbildung zweimal nicht bestanden, scheidet die Schülerin oder der Schüler aus dem gesamten Bildungsgang aus. Die Praxiseinrichtung erteilt ihr oder ihm jeweils eine Bescheinigung über Art und Umfang der Tätigkeit in der Praxiseinrichtung. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der berufspraktischen Ausbildung gestatten.
Wurde in der praxisintegrierten Form im dritten Ausbildungsjahr die berufspraktische Ausbildung mit „nicht erfolgreich“ bewertet, so kann dieses Ausbildungsjahr nur einmal und zwar im darauffolgenden Schuljahr wiederholt werden. Absatz 9 Satz 3 gilt für das Nichtbestehen entsprechend. Die Wiederholung der berufspraktischen Ausbildung erstreckt sich auf das gesamte dritte Ausbildungsjahr (berufspraktische Ausbildung und fachtheoretische Ausbildung an der Schule). Eine Wiederholung von Teilen ist nicht möglich. Ist die berufspraktische Ausbildung im dritten Ausbildungsjahr zweimal nicht bestanden, scheidet die Schülerin oder der Schüler aus dem gesamten Bildungsgang aus. Die Praxiseinrichtung erteilt ihr oder ihm auf Antrag jeweils eine Bescheinigung über Art und Umfang der Tätigkeit in der Praxiseinrichtung. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung des dritten Ausbildungsjahres gestatten.