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Im Rahmen der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet in der Vollzeitform die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters zunächst über den Erfolg oder Nichterfolg des Fachpraktikums (§ 7 Absatz 4). In der praxisintegrierten Form ist die Klassenkonferenz bei der Bewertung der berufspraktischen Ausbildung im ersten oder zweiten Ausbildungsjahr an das Votum der Praxiseinrichtung gebunden, sofern diese die berufspraktische Ausbildung mit „erfolgreich“ bewertet hat (§ 8 Absatz 4 Satz 1 bis 3). Lautet die Bewertung der berufspraktischen Ausbildung durch die Praxiseinrichtung „nicht erfolgreich“, ist sie an das Votum der Lehrkraft gebunden (§ 8 Absatz 4 Satz 4 bis 11).
Für die Versetzungsentscheidung sind die Fächer, die in der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 beziehungsweise Absatz 2 Satz 2 Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind (schriftliche Fächer) und die sonstigen in der Stundentafel ausgewiesenen Fächer nach Maßgabe von Absatz 3 unterschiedlich zu berücksichtigen. In der Vollzeitform erfolgt die Versetzung in die Fachstufe II nur, wenn neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 auch das Fachpraktikum erfolgreich abgeleistet wurde. In der praxisintegrierten Form erfolgt die Versetzung in das zweite oder dritte Ausbildungsjahr nur, wenn neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 das Votum für die berufspraktische Ausbildung in dem jeweiligen Ausbildungsjahr „erfolgreich“ lautet (§ 8 Absatz 5) und das Berichtsheft nach den Vorgaben der Schule ordnungsgemäß geführt wurde (§ 8 Absatz 1).
Eine Schülerin oder ein Schüler ist in der Vollzeitform in die Fachstufe II und in der praxisintegrierten Ausbildung in das nächsthöhere Ausbildungsjahr zu versetzen, wenn neben den Voraussetzungen nach Absatz 2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 muss die Zeugnisnote in den übrigen Fächern jeweils mindestens „ausreichend“ lauten.
die Zeugnisnote in allen Fächern mindestens „ausreichend“ ist oder
die Zeugnisnote in höchstens zwei Fächern, von denen nur eines ein schriftliches Fach (§ 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2) sein darf, „mangelhaft“ lautet und die mangelhafte Leistung jeweils durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Fach nur durch ein anderes schriftliches Fach erfolgen.
In allen anderen Fällen ist eine Versetzung ausgeschlossen, insbesondere wenn das Fachpraktikum in der Fachstufe I in der Vollzeitform oder die berufspraktische Ausbildung in dem ersten oder zweiten Ausbildungsjahr der praxisintegrierten Form mit „nicht erfolgreich“ bewertet wurde.