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Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit in jedem schriftlichen Prüfungsfach (§ 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2) mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden. Für jede Prüfungsarbeit ist ein eigener Prüfungstag vorzusehen.