Gesetze
Gesetz wird geladen …
Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 in der Vollzeitform werden den Prüflingen die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 bekannt gegeben. Gleichzeitig wird den Prüflingen mitgeteilt, ob Im Fall des Satzes 2 Nummer 2 wird mit der Mitteilung der Erforderlichkeit einer mündlichen Prüfung das Fach bekannt gegeben, auf das sich die mündliche Prüfung bezieht.
sie die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nach den vorläufigen fiktiven Endnoten ohne mündliche Prüfung bereits bestanden haben (§ 33 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5) oder
ob sie zum Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 noch eine mündliche Prüfung durchlaufen müssen (§ 33 Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 5).
In der praxisintegrierten Form erfolgt die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 zeitlich nach der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 und spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und im Fall von Absatz 3 muss eine mündliche Prüfung auch dann durchgeführt werden, wenn die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nicht bestanden wurde.
Sowohl in der Vollzeitform als auch in der praxisintegrierten Form kann jeder Prüfling - ausgenommen Schulfremde (§ 24) - bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich bei der Schulleitung beantragen, in einem Prüfungsfach mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist zu entsprechen, sofern nicht bereits eine mündliche Prüfung zum Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 erforderlich ist (Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 33 Absatz 4 Nummer 3).