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Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 wird im Zeugnis zum Ende des ersten und zum Ende des zweiten Schulhalbjahres bezogen auf das jeweilige Halbjahr vermerkt, ob die Schülerin oder der Schüler die Leistungsanforderungen erfüllt oder nicht erfüllt hat (§ 17). Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b wird im Jahreszeugnis bezogen auf das jeweilige Ausbildungsjahr vermerkt, ob die Schülerin oder der Schüler die Leistungsanforderungen erfüllt oder nicht erfüllt hat (§ 17). Der Vermerk dient der Kontrolle über den Leistungsstand während des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule.
In Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie in Zeugnissen zum Ende eines Schulhalbjahres ist die Zahl der insgesamt (entschuldigt und unentschuldigt) versäumten sowie die Zahl der unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken.
In Abgangszeugnissen ist nach Maßgabe der in den Anlagen 8 bis 10 vorgesehenen Schulpflichtvermerke jeweils kenntlich zu machen, ob die Schülerin oder der Schüler nach den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes und den dazu ergangenen Regelungen noch berufsschulpflichtig ist. Für Abschlusszeugnisse gilt Satz 1 nach Maßgabe der in den Anlagen 5 bis 7 vorgesehenen Schulpflichtvermerke entsprechend.
Im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a ist unter besonderen Voraussetzungen auf dem Abschlusszeugnis oder auf dem Abgangszeugnis der Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen zu vermerken. Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 und § 7b ist unter besonderen Voraussetzungen auf dem Abschlusszeugnis der Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss oder der mit dem mittleren Bildungsabschluss verbundenen Berechtigungen zu vermerken. Näheres über die besonderen Voraussetzungen für den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss oder dem mittleren Bildungsabschluss verbundenen Berechtigungen und die entsprechende Zeugniseintragung regeln die Verordnung - Schulordnung - über den Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen nach dem Besuch des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule oder des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule vom 20. September 2019 (Amtsbl. I S. 678), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. August 2022 (Amtsbl. I S. 1062), in der jeweils geltenden Fassung und die Verordnung - Schulordnung - über den Einschluss der Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses durch das Abschlusszeugnis der Berufsschule vom 20. Mai 1994 (Amtsbl. S. 790), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 402), in der jeweils geltenden Fassung.
Beurteilungen einer Schülerin oder eines Schülers unter „Bemerkungen“ in Abschluss- und Abgangszeugnissen sind unzulässig. Abgangszeugnisse dürfen keinen Eintrag enthalten, dass die Schülerin oder der Schüler die Leistungsanforderungen nicht erfüllt beziehungsweise den jeweiligen Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossen hat.