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Bei Befreiung von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach ist anstelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen. Im Fall der Abmeldung vom Religionsunterricht wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Fachs Religionslehre durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Beträgt im berufsübergreifenden Lernbereich jeweils bezogen auf die Fachstufe I beziehungsweise die Fachstufe II der zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung, der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege in Vollzeitform, der Berufsfachschule für Kinderpflege, der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung und der Berufsfachschule der Fachrichtung Ganztagsbetreuung eines Berufsbildungszentrums die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll - soweit von der Stundentafel für das Fach Religionslehre dieselbe Sollstundenzahl vorgesehen ist - gemäß § 15 Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2023 (Amtsbl. I S. 300), in der jeweils geltenden Fassung, für diese Schülerinnen und Schüler der Fachstufe I und Fachstufe II jeweils gemeinsam Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden. Für das Erreichen der Mindestzahl 5 nach Satz 3 sind die Schülerinnen und Schüler der praxisintegrierten Form der Berufsfachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege im ersten Ausbildungsjahr zu der Fachstufe I und im zweiten Ausbildungsjahr zu der Fachstufe II hinzuzurechnen; im Übrigen gilt Satz 3 für diese entsprechend. In den Fällen von Satz 3 und 4 ist die Teilnahme am Unterricht in allgemeiner Ethik verpflichtend.
In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der insgesamt (entschuldigt und unentschuldigt) versäumten sowie die Zahl der unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken. Darüber hinaus kann in sonstigen, nicht nach Satz 1 erfassten Fällen unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
Das Stufenabschlusszeugnis der Fachstufe I enthält den Vermerk: „Die fachpraktische Ausbildung war erfolgreich. Die Schülerin/Der Schüler hat fachrichtungsbezogen eine grundlegende berufliche Bildung erworben.“
Das Jahreszeugnis am Ende der Fachstufe I enthält im Falle der Versetzung in die Fachstufe II den Eintrag „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Fachstufe II versetzt“ und im Falle der Nichtversetzung „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht in die Fachstufe II versetzt“.
Beurteilungen einer Schülerin oder eines Schülers unter „Bemerkungen“ sind in Zeugnissen unzulässig.