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Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 werden den Prüflingen die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten bekannt gegeben. Gleichzeitig wird den Prüflingen mitgeteilt, ob Im Fall des Satzes 2 Nummer 2 wird mit der Mitteilung der Erforderlichkeit einer mündlichen Prüfung das Fach bekannt gegeben, auf das sich die mündliche Prüfung bezieht.
sie die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nach den vorläufigen fiktiven Endnoten ohne mündliche Prüfung bereits bestanden haben (§ 33 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5) oder
sie zum Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 noch eine mündliche Prüfung durchlaufen müssen (§ 33 Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 5).
Jeder Prüfling kann bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich bei der Schulleitung beantragen, in einem Prüfungsfach mündlich geprüft zu werden; dies gilt nicht für Schulfremde (§ 24). Dem Antrag ist zu entsprechen, sofern nicht bereits eine mündliche Prüfung zum Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 erforderlich ist (Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 33 Absatz 4 Nummer 3).