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Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind verpflichtet, im Abstand von regelmäßig drei, höchstens vier Jahren an einer Fortbildung einer der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten teilzunehmen. Der Fortbildungsnachweis ist dem Landesprüfungsamt vorzulegen. Die Desinfektorinnen und Desinfektoren können die Fortbildung innerhalb von zwei Jahren nachholen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt. Die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fortbildungszeitraum nicht angerechnet.
Die Fortbildungsveranstaltung dauert drei Tage und besteht aus theoretischem Unterricht und praktischen Unterweisungen. Ziel der Fortbildung ist die Vermittlung aktueller rechtlicher Vorschriften und fachlicher Kenntnisse unter Einbeziehung umweltmedizinischer, toxikologischer und ökologischer Erkenntnisse.
Die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen wird von der Leitung der Lehranstalt nach dem Muster der Anlage 4 bescheinigt.
Die Überwachung der regelmäßigen Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen obliegt dem Landesprüfungsamt.
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren/Desinfektorinnen regelt außerdem das Nähere über die Verpflichtung der geprüften…
Die Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Unterrichtseinheiten muss spätestens fünf Jahre nach dem Abschluss der theoretischen Schulung nachgewiesen werden.…
Amtliche Veterinärassistentinnen und Veterinärassistenten sollen mindestens alle zwei Jahre eine mindestens eintägige theoretische und praktische…
Auf Antrag des Lehrgangsträgers erkennt die zuständige Behörde den Fortbildungslehrgang an, wenn er geeignet ist, einzelne oder mehrere nach der Anlage zu…
soweit diese mindestens drei Monate andauern. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag zeitlich begrenzte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit…
Sachverständige haben durch eine geeignete Fortbildung dafür Sorge zu tragen, dass sie stets über den erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Hierzu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.