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Während der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden in die Aufgabengebiete einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs unter Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Verwaltungsabläufe einzuweisen. Den Auszubildenden sollen Sinn, Zweck und Zusammenhänge der Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften erläutert werden. Es ist Gelegenheit zu geben, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.
Die praktische Ausbildung erfolgt bei dem ausbildenden Gesundheitsamt und in externen Praxiseinsätzen. Die praktische Ausbildung bei dem Gesundheitsamt umfasst dabei eine Dauer von etwa 2 900 Stunden. Die externen Praxiseinsätze umfassen dabei eine Dauer von etwa 800 Stunden.
Der Praxiseinsatz bei einer Ortspolizeibehörde ist verpflichtend. Darüber hinaus können Praxiseinsätze insbesondere in den folgenden Aufgabenbereichen erfolgen: Die auszubildende Person muss neben dem Praxiseinsatz bei einer Ortspolizeibehörde noch mindestens fünf der in den Nummern 1 bis 11 genannten Aufgabenbereichen im Rahmen der Praxiseinsätze durchlaufen.
chemisches- und Lebensmitteluntersuchungsamt,
Veterinärwesen,
Hygieneinstitut, Wasserlabor, medizinisches Labor,
Krankenhaus, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung, Einrichtung für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtung, Tagesklinik, Entbindungseinrichtung,
Alten- und Pflegeheim, andere Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen,
Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und Flüchtlinge,
Schwimmbad,
Wasserwerk,
Abwasserreinigungsanlage oder Abfallbehandlungsanlage,
Umweltamt oder
Gewerbeaufsicht oder obere Wasserbehörde.
Der Inhalt der praktischen Ausbildung ergibt sich aus Anlage 4. Für den Ablauf der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde vor Beginn der Ausbildung einen Ausbildungsplan. Hierbei bestimmt die Ausbildungsbehörde auch, in welcher Reihenfolge die einzelnen Praxiseinsätze durchlaufen werden.
Während der praktischen Ausbildung erfolgt eine Praxisbegleitung durch die Ausbildungsbehörde. Aufgabe der Praxisbegleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs heranzuführen und die Verbindung mit der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf zu gewährleisten. Die Ausbildungsleitung stellt die Praxisbegleitung durch geeignete Fachkräfte sicher.
Die auszubildende Person hat ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Das Berichtsheft ist vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Berichte über Ausbildungsabschnitte, die nicht unmittelbar unter der Aufsicht der Ausbildungsleitung erfolgen, sind am Ende des Ausbildungsabschnittes von der jeweils zuständigen Leiterin oder dem jeweils zuständigen Leiter der Einrichtung abzuzeichnen, in der die praktische Ausbildung erfolgte.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung bei dem Gesundheitsamt hat die auszubildende Person darüber hinaus die Ausbildung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor erfolgreich zu absolvieren, soweit die auszubildende Person nicht bereits eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor nachweisen kann.
Die auszubildende Person weist ihre regelmäßige und erfolgreiche, wenigstens mit der Note „ausreichend“ bewertete Teilnahme an der praktischen Ausbildung durch Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nach.
Die Leistungen während der praktischen Ausbildung sind mit folgenden Noten zu bewerten: „1“ (sehr gut), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, „2“ (gut), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, „3“ (befriedigend), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, „4“ (ausreichend), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, „5“ (mangelhaft), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können oder „6“ (ungenügend), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
In der praktischen Ausbildung geben die ausbildungsleitende Person der Ausbildungsbehörde und die jeweilige Ausbildungsstelle für den Praxiseinsatz am Ende jedes Ausbildungsabschnittes eine Beurteilung über die Leistungen der oder des Auszubildenden ab. Die Gesamtleistung ist zu bewerten. Die Beurteilung ist mit der oder dem Auszubildenden zu besprechen. Am Ende der praktischen Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die praktische Ausbildung. Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Bewertungen nach Satz 2. Mittelwerte sind auf eine Dezimalstelle ohne Rundung zu berechnen. Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet: 1,0 bis 1,4 Punkte sehr gut (1) 1,5 bis 2,4 Punkte gut (2) 2,5 bis 3,4 Punkte befriedigend (3) 3,5 bis 4,4 Punkte ausreichend (4) 4,5 bis 5,4 Punkte mangelhaft (5) 5,5 bis 6,0 Punkte ungenügend (6)