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Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis fest. § 7 gilt entsprechend. Für Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, die in einem der Prüfungsteile weniger als vier Punkte erzielt haben, wird als Gesamtergebnis „nicht bestanden“ festgesetzt.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Laufbahnprüfung die Ergebnisse der Prüfungsteile sowie das Gesamtergebnis bekannt.
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Prüfungszeugnis, welches das Gesamtergebnis und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile ausweist.