Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die oder der in der Laufbahnprüfung täuscht, zu täuschen versucht oder auf andere Weise erheblich gegen die Ordnung verstößt, ist grundsätzlich von der weiteren Prüfung auszuschließen. In weniger schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung des Prüfungsteils anordnen oder den Prüfungsteil mit null Punkten bewerten. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in der Prüfung getäuscht hat, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis zurückfordern, sofern der letzte Prüfungstag weniger als zwei Jahre zurückliegt.