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Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen oder stört er den ordnungsgemäßen Verlauf einer Prüfung, bewertet der Prüfungsausschuss die betroffene Prüfung für den Prüfungsteilnehmer mit null Punkten. In besonders schweren Fällen können Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden. Im Fall des Ausschlusses gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
Im Fall des Verdachtes, dass es ein Prüfungsteilnehmer durch Handlungen nach Absatz 1 unternimmt, das Ergebnis seiner Prüfung zu beeinflussen, können die Prüfer oder die Aufsichtführenden Kontrollen durchführen.
Der Prüfungsausschuss trifft die Entscheidungen nach Absatz 1 nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der Aufsichtsführenden ein vorläufiger Ausschluss des Prüfungsteilnehmers zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung unerlässlich ist.
Die Prüfungsbehörde kann das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag. Dies gilt nicht, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann die oder der Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der…
Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Täuschungsversuchen während der Prüfung, kann der Prüfling durch den Vorsitzenden von der weiteren Prüfung…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört…
Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann bei Prüfungsteilnehmenden, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine…
Täuscht ein Prüfling oder versucht er zu täuschen, so teilt die Prüfungsaufsicht dies der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfling darf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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