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Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und in welchem Umfang die Ausbildung wiederholt werden muss und setzt den Zeitpunkt der Wiederholung der Laufbahnprüfung fest. Abschnitt III Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst