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Ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile gehindert, so hat sie oder er dies unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis, vorzulegen. Der Rücktritt von der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile aus sonstigen Gründen bedarf der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
In den in Absatz 1 genannten Fällen bestimmt der Prüfungsausschuss den Zeitpunkt des Nachholens der Prüfung oder des Prüfungsteils.
Tritt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ohne Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.