Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer in einem Prüfungsfach gemäß Nummer 1 oder Nummer 3 der Anlage 8 weniger als fünf Punkte erhält, hat die jeweilige Prüfung nicht bestanden.
Eine nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde.
Die Gesamtpunktzahl für die Prüfungen im Grundausbildungs- und Gruppenführerlehrgang wird so ermittelt, dass zunächst die Durchschnittspunktzahl als Mittelwert der Bewertungen der einzelnen schriftlichen und praktischen Prüfungen gebildet wird, aus der sich dann nach Anlage 5 die Gesamtpunktzahl ergibt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.