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Die Beamtin oder der Beamte wird von der Ausbildungsbehörde zu einem Laufbahnlehrgang und zur Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung an einer Landesfeuerwehrschule angemeldet, wenn der Vorbereitungsdienst oder die Einführungszeit ordnungsgemäß durchlaufen wurde. Der Laufbahnlehrgang und die Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung finden an einer Landesfeuerwehrschule nach den dort geltenden landesrechtlichen Vorschriften statt. Abschnitt IV Fortbildungen 1. Unterabschnitt Führungsausbildung