Gesetze
Gesetz wird geladen …
Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können zur Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.
nach Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt haben,
erfolgreich am Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst (Gruppenführerlehrgang) gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO Feuerwehr) vom 20. Dezember 2015 (Amtsbl. 2016 I S. 36) in der jeweils geltenden Fassung teilgenommen haben und
nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind.
Die Beamtinnen und Beamten werden in die neue Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwölf Monate. Die Einführungszeit kann um bis zu drei Monate gekürzt werden, wenn die bisherige Tätigkeit dies rechtfertigt. Beginn und Ende der Einführungszeit sind den Beamtinnen und Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Einführungszeit beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung.
Die Gliederung der Einführungszeit erfolgt nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO Feuerwehr) vom 20. Dezember 2015 (Amtsbl. 2016 I S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Beamtinnen und Beamten nehmen an einem Lehrgang mit einer für die Laufbahn des gehobenen Dienstes abschließenden Aufstiegsprüfung teil, der am Ende der Einführungszeit liegen soll. Die Aufstiegsprüfung findet an einer Landesfeuerwehrschule nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes statt und entspricht der Laufbahnprüfung nach § 9 Absatz 1. Beamtinnen und Beamten, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, sind wieder Dienstgeschäfte des bisherigen Amtes zu übertragen.
Beim Aufstieg brauchen die Ämter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes nicht durchlaufen zu werden.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement