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Ergibt sich während der Ausbildung, dass die Beamtin oder der Beamte das Ziel der jeweiligen praktischen Ausbildungsabschnitte nicht erreichen wird oder nicht erreicht hat, so kann der jeweilige Ausbildungsabschnitt verlängert werden. Besteht keine Aussicht, dass die Beamtin oder der Beamte das jeweilige Ausbildungsziel bei Verlängerung erreichen wird oder ist die Ausbildung bereits einmal verlängert worden, so ist die Beamtin oder der Beamte von der weiteren Ausbildung auszuschließen. Anwärterinnen oder Anwärter sind zu entlassen. Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte treten in die frühere Beschäftigung zurück.