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Die Ausbildungslehrkraft beurteilt die Fachlehrerin oder den Fachlehrer in Ausbildung nach der ersten Hälfte des Ausbildungsganges sowie vor Beendigung des Ausbildungsganges schriftlich ohne Vergabe einer Note. Diese Beurteilungsbeiträge sind der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter über die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsschule vorzulegen.
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter beurteilt die Leistungen und die Eignung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers in Ausbildung aufgrund von Beurteilungsbeiträgen der beteiligten Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 11 Absatz 6 am Ende der ersten Hälfte des Ausbildungsganges und vor Beendigung des Ausbildungsganges (Endbeurteilung) schriftlich. Die Beurteilung ist jeweils mit einer Note gemäß § 16 abzuschließen.
Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Ausbildung hat das Recht zur schriftlichen Gegenäußerung, die innerhalb einer Woche der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gegenüber geltend zu machen ist.
Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des technischen…
Am Ende der Ausbildungsabschnitte ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen und der Anwärterin oder…
Die Beurteilungsbeiträge sind von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder einer hiermit beauftragten Person zu bewerten, mit der Anwärterin oder…
In jedem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt erfolgt eine Beurteilung der Studierenden durch die jeweiligen Ausbildenden. In der Beurteilung soll zu den…
Der Leiter der Ausbildungsstelle erteilt nach Abschluss des dort abgeleisteten Abschnitts über Dauer und Art der Beschäftigung, Leistung und Führung des…
Die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer sowie die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder erstellen schriftliche Beurteilungsbeiträge nach den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.