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Die Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet: sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht, ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse lückenhaft sind.
Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ausgeschlossen.
Soweit nach dieser Verordnung eine Gesamtnote aus verschiedenen Noten gebildet wird, werden Notenwerte bis zur Dezimalstelle 5 abgerundet. Notenwerte über 4,0 entsprechen der Note mangelhaft.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Einzelne Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten ausgewiesen: 1 = sehr gut = eine ausgezeichnete Leistung 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den…
Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten: Note 1 = sehr gut (1,0 - 1,4) eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende…
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung, 2 = gut = eine Leistung, die erheblich…
Sofern Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen: 14,00 - 18,00…
Die Ausbildungs- und Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten: sehr gut (1): eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße…
Für die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung werden folgende Noten erteilt: sehr gut (1) | = eine den Anforderungen in besonderem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.