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Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist,
mindestens einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt und
über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4 können Bewerberinnen und Bewerber nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zugelassen werden, wenn eine positive Eignungsprognose der Schule vorliegt. Kooperationen mit entsprechend zertifizierten Einrichtungen zur Erlangung eines allgemeinbildenden Schulabschlusses und beziehungsweise oder zur Vertiefung von Kenntnissen der deutschen Sprache, die zur Berufsausübung erforderlich sind, sind möglich. Ausbildungen mit integriertem Schulabschluss oder beziehungsweise und vertiefenden Sprachkursen sind als Teilzeitausbildung entsprechend zu verlängern.
Zur Ausbildung kann von der Ausbildungsbehörde zugelassen werden, wer
die Durchführung der Ausbildung mit schulischen Belangen vereinbar ist.
Eine Person erhält Zugang zur Ausbildung, wenn sie der Ausbildungsstätte vor Beginn der Ausbildung folgende Nachweise vorlegt:
Zum Ausbildungsgang kann zugelassen werden, wer
eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich nachweist oder
die durch diese Verordnung vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.