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Die Schulaufsichtsbehörde leitet die von ihr bestimmten Prüfungsaufgaben einschließlich der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe den Schulleitungen unter Sicherstellung des Prüfungsgeheimnisses zu. Das Prüfungsgeheimnis ist von den Schulleitungen so lange zu wahren, bis die Prüfungsaufgaben am Prüfungstag den Prüflingen im Prüfungsraum eröffnet werden. Die Korrekturhinweise und Bewertungsmaßstäbe dürfen nur den Fachlehrerinnen und Fachlehrern, die in dem jeweiligen Fach eine Prüfungsklasse unterrichten, und zwar erst nach Abgabe der letzten Prüfung am Prüfungstag zugänglich gemacht werden. Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleitungen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.
Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Bogen zu schreiben, die von der Schule zur Verfügung gestellt und mit dem Schulstempel versehen werden. Die Prüflinge tragen Namen, Vornamen, Klasse und Prüfungsfach am Kopf der ersten Seite der Reinschrift ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für amtliche Eintragungen freizuhalten. Die Seiten der Reinschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von mindestens einer Lehrkraft je Prüfungsraum an. Für die ordnungsgemäße Prüfungsaufsicht ist der Schulleiter verantwortlich. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitungszeit von den Schülern nur einzeln und nur mit Genehmigung eines Aufsicht Führenden verlassen werden.
Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen.
Vor Eintritt in die Prüfung werden die Schüler darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Abschlussprüfung führen können. Der Wortlaut von § 28 ist bekannt zu geben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsicht Führenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen: Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch vorgenommen werden.
die Bezeichnung der Klasse und das Prüfungsfach,
die Zahl der Schüler,
die Namen der Aufsicht führenden Lehrer mit Angabe der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
ein Vermerk über die erfolgte Belehrung gemäß § 28,
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
die Uhrzeit der Abwesenheit von Schülern,
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
die Sitzordnung der Schüler (als Anlage).
Alle Entwürfe, die Prüfungsaufgaben sowie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.