Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Schulaufsichtsbehörde 4 bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Sie beauftragt möglichst im jährlichen Wechsel zwei Schulen damit, unabhängig voneinander für jedes Fach der schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Lehrplans jeweils einen Aufgabenvorschlag zu erarbeiten und mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel, der Lösungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe einzureichen. Soweit erforderlich, erfolgt die Beauftragung nach Fachbereichen und Fachrichtungen getrennt. Kann in einem Fachbereich oder in einer Fachrichtung nur eine Schule beauftragt werden, so legt diese zwei Aufgabenvorschläge vor. Die Aufgaben beziehen sich auf den Lehrstoff der Klassenstufe 12; sie dürfen im Unterricht nicht behandelt werden.
Die Schulaufsichtsbehörde 4 setzt für jedes Fach der schriftlichen Prüfung einen Ausschuss ein, der aus den beiden Aufgabenvorschlägen die Prüfungsaufgaben auswählt. Mitglieder des Ausschusses sind Landesfachberater und Fachlehrkräfte mit Unterrichtserfahrung in der Klassenstufe 12. Die an der Erstellung der Aufgabenvorschläge beteiligten Fachlehrkräfte dürfen dem Ausschuss nicht angehören.
Sind für ein Prüfungsfach Vorschläge eingegangen, die dem Ausschuss nicht geeignet erscheinen, so kann er selbst die Prüfungsaufgaben ändern oder neu festlegen. Die Schulaufsichtsbehörde 4 kann auch die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge verlangen.
Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 29).