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Die Prüfungsaufgaben einschließlich der Korrekturhinweise und Bewertungsmaßstäbe werden den Schulleitungen nach Fächern getrennt unter Sicherstellung der Vertraulichkeit zugeleitet. Die Prüfungsaufgaben dürfen erst am jeweiligen Prüfungstag und im Prüfungsraum dem Fachlehrer/der Fachlehrerin und den Schülern/Schülerinnen eröffnet werden. Die Fachlehrkräfte verlassen nach der Eröffnung der Prüfungsaufgaben den Prüfungsraum. Die Korrekturhinweise und Bewertungsmaßstäbe dürfen erst nach dem Ende der schriftlichen Prüfung am jeweiligen Prüfungstag und nur den Fachlehrern/Fachlehrerinnen in dem jeweiligen Fach bekannt gegeben werden.
Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Papier zu schreiben, das von der Schule zur Verfügung gestellt und mit dem Schulstempel versehen wird. Die Schüler/Schülerinnen tragen auf der ersten Seite des Deckblattes Name, Vorname und Kennzeichnung des im letzten Halbjahr im Prüfungsfach belegten Kurses sowie den Namen des Fachlehrers/der Fachlehrerin ein. Das Deckblatt und ein Rand jeder Seite der Arbeit sind für amtliche Eintragungen freizuhalten. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Reinschrift, Entwürfe und Aufzeichnungen dürfen nicht mit dem Namen des Schülers/der Schülerin versehen werden. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind als solche zu kennzeichnen.
Die Schüler/Schülerinnen fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von mindestens zwei Lehrkräften an, die die Prüflinge in dem betreffenden Fach in der Hauptphase nicht unterrichtet haben. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitung von den Schülern/Schülerinnen nur einzeln und nur mit Genehmigung eines/einer Aufsichtführenden verlassen werden.
Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen. Dies gilt insbesondere für mit Sende-/Empfangsfunktion oder Speicherfunktion ausgestattete elektronische Geräte wie Mobiltelefone, Smartphones, Smartwatches oder Ähnliches.
Vor Eintritt in die Prüfung werden die Schüler/Schülerinnen darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Prüfung führen können. Der Wortlaut von § 56 ist bekanntzugeben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtführenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen: Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.
die Bezeichnung der Schule,
das Prüfungsfach und das Datum der Prüfung,
die Zahl der Schüler/Schülerinnen,
die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte mit Angabe der Zeiten, in denen sie Aufsicht geführt haben,
ein Vermerk über die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5,
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
die Uhrzeit der Abwesenheit von Schülern/Schülerinnen,
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
die Sitzordnung der Schüler/Schülerinnen (als Anlage).
Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben wie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.