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Der Schulleiter teilt den zur mündlichen Prüfung nicht zugelassenen Schülern, gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten, unverzüglich nach der Klassenkonferenz und der Bestätigung durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (§ 18) die Nichtzulassung und das Nichtbestehen der Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
Frühestens einen Tag nach dieser Mitteilung, spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung, gibt der Klassenlehrer den zur mündlichen Prüfung zugelassenen Schülern bekannt: Dabei sind die Schüler auf die Vorschriften des § 19 Abs. 5 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
die Fächer, in denen der Schüler mündlich geprüft werden soll,