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Der Schulleiter/Die Schulleiterin teilt den zur mündlichen Prüfung nicht zugelassenen Prüflingen die Nichtzulassung und das Nichtbestehen der Prüfung unverzüglich nach der Klassenkonferenz unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
Frühestens einen Tag nach dieser Mitteilung, spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung an dieser Schule, gibt der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin den zur mündlichen Prüfung zugelassenen Schülern/Schülerinnen die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Vornoten in den Fächern außer Deutsch und Mathematik bekannt. Dabei sind die Schüler/Schülerinnen auf die Vorschrift des § 14 Abs. 2 ausdrücklich hinzuweisen.