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Die Klassenkonferenz (§ 18) beschließt unter Vorsitz des Schulleiters ferner, ob und in welchen Fächern ein zur mündlichen Prüfung zugelassener Schüler mündlich zu prüfen ist.
Für jeden Schüler können insgesamt höchstens zwei mündliche Prüfungen angesetzt werden, gleich ob die jeweilige mündliche Prüfung von der Klassenkonferenz festgesetzt, vom Vorsitzenden der Prüfungskommission angeordnet oder vom Schüler beantragt wurde.
Jeder Schüler kann bis drei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung beim Schulleiter beantragen, in einem Prüfungsfach mündlich geprüft zu werden. Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn im Rahmen der Höchstzahl nach Absatz 2 andere mündliche Prüfungen angeordnet werden müssen, um das Bestehen der Prüfung insgesamt nach § 24 Absatz 2 noch zu ermöglichen.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vorbehaltlich Absatz 2 das Recht, auf mündliche Prüfungen, die von der Klassenkonferenz festgesetzt wurden, zu verzichten und in besonderen Fällen Prüfungen in weiteren Fächern anzuordnen.
Eine mündliche Prüfung wird nicht angeordnet, wenn die Note der schriftlichen Prüfung der Vornote entspricht; Absatz 3 bleibt unberührt.
Eine mündliche Prüfung in den bereits schriftlich geprüften Fächern kann insbesondere entfallen, wenn Wenn die Vornote und/oder die Note der schriftlichen Prüfung unter „ausreichend“ liegen, sind in den Fällen von Satz 1 Nummer 3 vorweg bis zu zwei mündliche Prüfungen durchzuführen; in den darüber hinausgehenden Fällen ist nach den Vorgaben von Satz 1 Nummer 3 zu verfahren.
die Abweichung der Vornote und der Note in der schriftlichen Prüfung sich über zwei oder vier Notenstufen erstreckt und die dem arithmetischen Mittel aus Vornote und Note in der schriftlichen Prüfung entsprechende Note als Endnote vorgesehen wird,
in zwei Fächern die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und in dem einen Fach die höhere und in dem anderen Fach die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird,
in einem Fach die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um eine Notenstufe voneinander abweichen und auf begründeten Vorschlag des Fachlehrers die höhere oder die niedrigere Note als Endnote vorgesehen wird; weichen die Note der schriftlichen Prüfung und die Vornote um drei oder fünf Notenstufen voneinander ab, ist auf begründeten Vorschlag des Fachlehrers eine der beiden zwischen der Note der schriftlichen Prüfung und der Vornote liegenden Noten als Endnote vorzusehen.
Schulfremde werden in allen Prüfungsfächern (§ 7) mündlich geprüft. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.