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Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Endnoten in den einzelnen Fächern in einer Schlusskonferenz der Prüfungskommission auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers beraten und festgesetzt.
Bei der Festsetzung der Endnoten sind die Vornoten, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass einer Teilnote besonderes Gewicht zuerkannt wird. Im Fall von § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist die Endnote in den betreffenden schriftlichen Prüfungsfächern durch den Fachlehrer festzusetzen, wobei für das Abgangszeugnis in mindestens zwei schriftlichen Prüfungsfächern, die für die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ausschlaggebend waren, eine unter „ausreichend“ liegende Note zu erteilen ist.
In einem Fach, in dem weder schriftlich noch mündlich geprüft worden ist, gilt die Vornote als Endnote.
Für Schulfremde ergeben sich die Endnoten aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfung, in den nicht schriftlich geprüften Fächern aus der Note der jeweiligen mündlichen Prüfung.