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Nach Beendigung der mündlichen Prüfung werden die Endnoten in den einzelnen Fächern in einer Schlusskonferenz von der Prüfungskommission auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers/der jeweiligen Fachlehrerin beraten und festgesetzt. Gegen die von der Prüfungskommission festgesetzten Endnoten kann der/die Vorsitzende Einspruch erheben; hilft die Prüfungskommission dem Einspruch nicht ab, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
In einem Fach, in dem sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft worden ist, wird zunächst eine Note für die Prüfungsleistung festgesetzt. Dabei ist dem Ergebnis der schriftlichen gegenüber dem der mündlichen Prüfung ein besonderes Gewicht beizumessen.
Bei der Festsetzung der Endnote sind die Vornote und die Prüfungsleistung gemäß Absatz 2 in der Regel als gleichwertig zu berücksichtigen. Weichen diese Noten voneinander ab, so entscheidet die Prüfungskommission, ob die Endnote in einem Mittelwert liegt oder ob einer Teilnote besonderes Gewicht zukommt.
In einem Fach, in dem weder schriftlich noch mündlich geprüft worden ist, ist die Vornote zugleich die Endnote.