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Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz auf Grund der Endnoten fest, ob die Abschlussprüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
Die Prüfung ist bestanden, In allen anderen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ ist,
wenn die Endnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Prüfungsfächern, von denen nur eines ein schriftliches Prüfungsfach sein darf, jeweils durch mindestens die Endnote „befriedigend“ in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in einem schriftlichen Prüfungsfach nur durch ein anderes schriftliches Prüfungsfach erfolgen.
Für die Entscheidung über das Bestehen der Abschlussprüfung bleiben Sport und freiwillige Unterrichtsveranstaltungen (ausgenommen Wahlpflichtfach) außer Betracht. Die entsprechenden Jahresnoten der Klassenstufe 12 werden in das Zeugnis der Fachhochschulreife beziehungsweise Abgangszeugnis aufgenommen mit Ausnahme von Noten in freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (ausgenommen Wahlpflichtfach), die unter „ausreichend“ liegen. § 16 Abs. 1 der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland vom 24. Juni 1986 (Amtsbl. S. 605) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
Über die Schlusskonferenz ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll und die Prüfungslisten (§ 9) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet; hierbei kann die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden. Das Protokoll ist mit dem Siegel zu versehen, wobei auch elektronisch gesiegelt werden kann.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Schlusskonferenz das Ergebnis der Abschlussprüfung bekannt. Bei minderjährigen Prüflingen, die die Prüfung nicht bestanden haben, ist dies ferner den Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe durch die Schule schriftlich mitzuteilen.