Gesetze
Gesetz wird geladen …
An der Zusatzprüfung nehmen alle zur Abschlussprüfung zugelassenen Schüler teil, die während der Ausbildung ordnungsgemäß am Unterricht im Zusatzbereich teilgenommen haben. Die Vorschriften des § 11 Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.