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Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in verschlossenen und versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüfungsteilnehmer geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
Die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses je nach Bedarf bestimmte Beamte des gehobenen Dienstes. Sie fertigen eine Niederschrift nach Anlage 5 an und vermerken in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnen auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und den der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten haben sie in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übergeben.
Die Arbeiten sind an Stelle des Namens mit einer Kennnummer zu versehen.