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Mit der Erstellung und Erstkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von deren oder dessen Stellvertretung bestimmte Dozentinnen und Dozenten beauftragt. Diese können auch Mitglieder des Prüfungsausschusses sein. Vorschläge sind geheim zu halten.
Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer hat mit einer Bearbeitungszeit von je vier Stunden folgende Aufgaben zu lösen: Die Fächer und die Aufsichtsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt. Die Fächer dürfen frühestens drei Monate vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben werden.
zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus dem Studiengebiet der Rechtswissenschaften; die Aufgaben werden aus folgenden Bereichen entnommen:
Staats- und Verfassungsrecht und Europarecht,
Allgemeines Verwaltungsrecht,
Besonderes Verwaltungsrecht, insbesondere Kommunalrecht, Polizeirecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Sozialleistungsrecht und
Bürgerliches Recht,
eine schriftliche Aufsichtsarbeit aus dem Studiengebiet der Wirtschafts- und Finanzwissenschaften,
eine studiengebietsübergreifende schriftliche Aufsichtsarbeit.
Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Dies gilt auch für zeitlich beschränkte Beeinträchtigungen infolge Erkrankung oder Verletzung. Art und Umfang der notwendigen Erleichterung sind durch ärztliches Attest nachzuweisen.