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Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist in einer Erst- und Zweitkorrektur zu bewerten. Die Erstkorrektur erfolgt durch die gemäß § 30 Absatz 1 bestimmten Dozentinnen und Dozenten. Die Zweitkorrektur erfolgt durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach dessen Beschluss. Kein Mitglied eines Prüfungsausschusses darf sowohl die Erst- als auch die Zweitkorrektur von Prüfungsarbeiten desselben Fachs übernehmen. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf in höchstens zwei Fächern korrigieren, unabhängig davon, ob eine Erst- oder Zweitkorrektur erfolgt. Bei Abweichungen zwischen Erst- und Zweitkorrektur entscheidet der Prüfungsausschuss, sofern Erst- und Zweitkorrektur nicht zu einem gemeinsamen Ergebnis kommen. Die Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist nicht nur die Richtigkeit der Entscheidung, sondern es sind auch die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Gliederung sowie die äußere Form der Arbeit, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen.
Jede nicht abgelieferte Prüfungsarbeit wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.
Das Ende der Bearbeitungszeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten ist den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern durch die aufsichtführenden Personen deutlich bekannt zu geben. Nach Bekanntgabe der Beendigung noch fortgeführte Bearbeitungen werden als Täuschung gewertet, die durch die aufsichtführenden Personen zu dokumentieren sind. § 41 Absatz 2 ist anzuwenden.