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Im Anschluss an die bestandene mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung fest. Dabei werden berücksichtigt
die Durchschnittspunktzahl der Vornote mit 20 Prozent; die Vornote setzt sich aus den Noten des berufspraktischen und des fachwissenschaftlichen Studiums im Verhältnis eins zu drei zusammen; die Note des fachwissenschaftlichen Studiums wird als Durchschnittspunktzahl aus den zwölf schriftlichen Aufsichtsarbeiten des Grund- und des Hauptstudiums und den sechs weiteren Leistungsnachweisen mit der höchsten Punktzahl errechnet. Dabei stehen die Leistungsnachweise des Grundstudiums zu den Leistungsnachweisen des Hauptstudiums im Verhältnis eins zu zwei,
die Punktzahl der Diplomarbeit mit 10 Prozent,
die Punktzahl der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 10 Prozent und
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 30 Prozent.
Das Gesamturteil der Prüfung lautet bei einer Note von 12,50 bis 15 Punkte sehr gut, 9,50 bis 12,49 Punkte gut, 6,50 bis 9,49 Punkte befriedigend, 3,50 bis 6,49 Punkte ausreichend, 0,50 bis 3,49 Punkte mangelhaft, 0 bis 0,49 Punkte ungenügend. Bei einem Gesamtergebnis von weniger als 3,5 Punkten ist die Prüfung nicht bestanden.
Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Bildung der Prüfungsnote sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln.
Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach Abschluss der bestandenen Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Bewertung der einzelnen Leistungen bekannt.
Besteht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die mündliche Prüfung nicht, wird kein Gesamtergebnis festgesetzt. Ihr oder ihm werden die Leistungen der mündlichen Prüfung mitgeteilt.