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Ist die Prüfung bestehend aus den in § 20 Absatz 1 genannten Prüfungsteilen 1 bis 3 bestanden, setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung fest. Dabei werden berücksichtigt:
die Durchschnittspunktzahl der Vornote mit 20 vom Hundert; die Vornote setzt sich aus den Noten der neun Aufsichtsarbeiten des Grundstudiums sowie den Noten der vier Aufsichtsarbeiten und der sechs Leistungsnachweise des Hauptstudiums zusammen; dabei werden die Aufsichtsarbeiten des Grundstudiums einfach, die Aufsichtsarbeiten des Hauptstudiums im zweiten Studienjahr zweifach und die Aufsichtsarbeiten des Hauptstudiums im dritten Studienjahr dreifach gewichtet,
die Punktzahl der Diplomarbeit mit 10 vom Hundert,
die Durchschnittspunktzahl der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten mit 40 vom Hundert,
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 30 vom Hundert.
Das Gesamturteil der Prüfung lautet bei 12,50 bis 15 Punkten sehr gut, 9,50 bis 12,49 Punkten gut, 6,50 bis 9,49 Punkten befriedigend, 3,50 bis 6,49 Punkten ausreichend, 0,50 bis 3,49 Punkten mangelhaft, 0 bis 0,49 Punkten ungenügend. Bei einem Gesamtergebnis von weniger als 3,5 Punkten ist die Prüfung nicht bestanden.
Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsnote sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach Abschluss der bestandenen Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Bewertung der einzelnen Leistungen bekannt. Besteht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die schriftliche Prüfung oder die mündliche Prüfung endgültig nicht, wird kein Gesamtergebnis festgesetzt. Ihr oder ihm werden die Leistungen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung mitgeteilt.